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Satzung der Ortsgruppe Großauheim e.V.
 

 

S A T Z U N G

 

DER

 

 DEUTSCHEN LEBENS-RETTUNGS-GESELLSCHAFT

 

ORTSGRUPPE GROßAUHEIM e.V.

 

 

 

Präambel

 

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

 

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an dieser Satzung und am Leitbild der DLRG auszurichten.

 

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

 

Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.

 

 

I.  NAME / SITZ / GESCHÄFTSJAHR / ZWECK

 

 

§ 1

NAME / SITZ / GESCHÄFTSJAHR

 

1              Die Ortsgruppe Großauheim e.V. der Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft (nachfolgend Ortsgruppe genannt) ist eine Gliederung des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragenen DLRG Bezirkes Main-Kinzig, der wiederum eine Gliederung des Landesverbandes Hessen (nachstehend Landesverband genannt), der wiederum eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragenen Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft (nachstehend DLRG genannt) ist.

 

                               Die Ortsgruppe führt den Namen:

 

"Deutsche Lebens - Rettungs - Gesellschaft

Landesverband Hessen

Bezirk Main-Kinzig

Ortsgruppe Großauheim e.V.“,

abgekürzt „DLRG OG Großauheim e.V.“

 

2              Die Ortsgruppe Großauheim e.V. ist in das Vereinsregister eingetragen.                             

Sitz der Ortsgruppe ist Hanau.

 

3             Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

ZWECK

 

1             Vordringliche Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).

 

2              Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

      1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
      2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
      3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
      4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung
        und Einsatz,
      5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

 

3             Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Kinder- und Jugendverbandsarbeit und die Nachwuchsförderung.

 

4              Zu den Aufgaben gehören auch die

a)      Aus- und Fortbildung im Tauchen, in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

  1. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf

         dem Wasser,

  1. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
  2. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den

         Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

  1. Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Institutionen.

 

5              Die DLRG vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

 

 

§ 3

GEMEINNÜTZIGKEIT / MITTELVERWENDUNG

 

1              Die Ortsgruppe ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2              Die Ortsgruppe arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der DLRG erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3              Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

II.           MITGLIEDSCHAFT UND GLIEDERUNG

 

 

§ 4

MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, Vereinigungen, Firmen und Behörden werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.

 

  1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

  1. Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten in der Ortsgruppe aus und werden in den übergeordneten Gliederungen (Bezirk, Landesverband und Bundesverband) durch die gewählten Delegierten vertreten.

Die Amtszeit der Delegierten endet mit der der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

                Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die für das Vorjahr Beitragsanteile abgeführt wurden.

 

4              Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen.

 

5              Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in den Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht der DLRG- Jugend regelt die Jugendordnung.

 

6              Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.

 

Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wenn sie bis zum 01. Dezember des gleichen Jahres bei der Ortsgruppe schriftlich eingegangen ist.

Die Streichung als Mitglied kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 12 Abs. 2 der Satzung. Den Ausschluss einer Gliederung regeln § 6 Abs. 9 und 10 der Satzung.

 

  1. Die Mitglieder haben den durch die Mitgliederversammlung für die Ortsgruppe festgelegten Jahresbeitrag zu leisten, der die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthält. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt seine Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird.

 

8              Ehrenmitglieder der Ortsgruppe können von der Beitragspflicht befreit werden. Die Verpflichtung zur Abführung der Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen wird dadurch nicht berührt.

 

9              Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Ortsgruppe abzugeben.

Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

 

10              Die Ortsgruppe unterscheidet in der Form der Mitgliedschaft zwischen Einzel- und Familienmitgliedschaft. Des Weiteren können gesonderte Verträge im Rahmen dieser beiden Mitgliedschaften geschlossen werden.

 

 

§ 5

GLIEDERUNGEN

 

  1. Die DLRG ist ein Gesamtverein, der sich in die DLRG als Bundesverband und in Landesverbände mit eigener Rechtsfähigkeit sowie weitere Untergliederungen unterteilt.

Der Landesverband gliedert sich in Bezirke/ Kreisverbände (nachfolgend Bezirk genannt) mit der Möglichkeit eigener Rechtsfähigkeit.

Die Kreisverbände können Ortsgruppen/ Ortsverbände und Kreisgruppen sowie Stadtverbände einrichten, die nach Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung eigene Rechtsfähigkeit erlangen können.

Die örtlichen Gliederungen können Stützpunkte einrichten.

Die Grenzen der Gliederungen sollen den politischen Grenzen bzw. Verwaltungsgrenzen entsprechen.

 

  1. Die Gründung einer Ortsgruppe bzw. die Änderung von Ortsgruppengrenzen bedürfen der Zustimmung des Bezirksrates. Gleiches gilt für die Spaltung oder Fusionen.

 

 

 

§ 6

VERHÄLTNIS ZU ÜBERGEORDNETEN GLIEDERUNGEN

 

1              Die Ortsgruppe ist an die Satzungen der übergeordneten Gliederungen gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Er ist ferner verpflichtet, die auf diesen Satzungen beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

                Die Satzung der Ortsgruppe muss in den Aufgaben des Vereinszweckes und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der übergeordneten Gliederungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.

Der Präsidialrat erlässt für die Umsetzung verbindliche Leitlinien. Im Konfliktfall zwischen der Satzung des Bundesverbandes und einer anderen Satzung geht die Satzung des Bundesverbandes vor.

 

  1. Die Satzung der Ortsgruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen vor Beschlussfassung und erneut vor Eintragung der Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung.

 

  1. Die Ortsgruppe hat dem Bezirk Niederschriften über Mitgliederversammlungen vorzulegen. Der statistische Jahresbericht, der Jahresabschluss, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik sowie alle sonstigen für statistische Zwecke angeforderten Daten und die Beitragsanteile sind zu den festgesetzten Terminen in der vorgeschriebenen Form zu übermitteln.

 

4              Die Ortsgruppe hat Beitragsanteile an den Bezirk, den Landesverband und den Bundesverband zu leisten, deren Höhe von den zuständigen Gremien festgesetzt wird.

 

5              Wenn die Ortsgruppe ihren Verpflichtungen aus Abs. 3 und 4 gegenüber dem Bezirk nicht termingerecht nachgekommen ist, hat sie in der der Fälligkeit folgenden Bezirkstagung/Bezirksratstagung kein Stimmrecht.

 

  1. Die Ortsgruppe wird von einem eigenen Vorstand geleitet. Er soll entsprechend den Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl des Bezirksvorstandes gebildet werden.

 

  1. Zu allen Mitgliederversammlungen ist der Bezirk fristgerecht einzuladen; von allen Tagungen der Ortsgruppe ist dem Bezirk eine Abschrift des Protokolls binnen sechs Wochen zuzuleiten.

Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das Recht, an den Zusammenkünften der Ortsgruppe teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

 

  1. Übergeordnete Gliederungen sind berechtigt, die Ortsgruppe regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. Sie können dazu in dessen Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen.

Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

 

  1. Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich der abgekürzten Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederungen sind an die Einhaltung der Satzungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.

 

  1. Bei erheblichen Verstößen von Untergliederungen gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen können Untergliederungen auf Antrag des Landesverbandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Untergliederung damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat, der Untergliederung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anträge an den Präsidialrat müssen schriftlich spätestens vier Wochen vorher eingereicht werden. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang umgehend der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

 

  1. Bei Entscheidungen nach Abs. 9 und 10 ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsordnung.

 

 

 

§ 7

DLRG - JUGEND

 

  1. Die DLRG- Jugend Großauheim ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG.

 

  1. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Verbundenen Aufgaben gem. § 2, Abs. 2, Satz 1 KJHG stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige und selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

 

3             Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen wird und durch die Mitgliederversammlung zur Kenntnis genommen wird.

Sollte Die Ortsgruppe nicht über eine eigene Jugendordnung verfügen, gilt die Jugendordnung der übergeordneten Gliederung sinngemäß.

 

Die Ortsgruppensjugendordnung einschließlich deren Änderungen bedürfen vor Beschlussfassung der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes.

 

4              Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

 

5              Der Vorstand der Ortsgruppe wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

 

 

 

III. ORGANE

 

§ 8

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsgruppe. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.

 

  1. Zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform eingeladen werden. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform bis zu dem in der Einladung genannten Termin beim Vorsitzenden eingegangen sein. Andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann.

 

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden -soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt- mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der Ortsgruppe und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für:              

                        

  1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ggf. deren Stellvertreter sowie für Nachwahlen
  2. die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  3. die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. die Höhe des Mitgliedsbeitrags
  6. die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Feststellung des Jahresabschlusses
  7. Anträge
  8. Satzungsänderungen
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

 

7              Versammlungen erfolgen entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für die Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum (z.B. Telefon-, Video- oder Webkonferenz). Die erforderlichen Zugangsdaten werden dem Mitglied rechtzeitig vor Beginn der Versammlung mitgeteilt. Die Durchführung als gemischtes Verfahren (real und virtuell) ist ebenfalls zulässig.

 

8              Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung en bloc durchgeführt werden.

 

9              Der Vorsitzende der Ortsgruppe beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Ende der Tagung zugänglich zu machen.

                Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern in Textform innerhalb von vier Wochen nach Absendung beim Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand.

 

10           Umlaufbeschlüsse in Mitgliederversammlungen sind zulässig. Hierzu müssen alle berechtigten Mitglieder beteiligt werden und bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der berechtigten Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren ihre Stimme abgegeben haben. Die Stimmabgabe muss in Textform (z.B. Email oder Brief) erfolgen.

 

 

§ 9

VORSTAND

 

1              Der Vorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich und führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.

 

2             Den Vorstand bilden:

                        

a)       der Vorsitzende

b)       ein stellvertretender Vorsitzender

    1. der Schatzmeister
    2. ein stellvertretender Schatzmeister
    3. der Technische Leiter Einsatz
    4. der Technische Leiter Ausbildung
    5. der Vorsitzende der Jugend der Ortsgruppe
    6. bis zu fünf Beisitzer

Jedes Mitglied kann im Vorstand nur eine Funktion ausüben.

 

Bis auf die Vorstandsfunktionen a), b) und c) können die weiteren Posten vakant bleiben, wenn sich in einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl kein Kandidat gefunden hat.

 

3              Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

                Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.

 

4              Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer und die Delegierten zur Bezirkstagung werden in der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.

                Der Jugendvorsitzende wird in der Jugendversammlung gewählt.

 

5              Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

6              Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt.

 

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dessen Amtszeit aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ergänzungswahl. Scheidet der Vorsitzende aus, ist unverzüglich eine Neuwahl des Vorsitzenden durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Amtszeit des Vorsitzenden endet mit der regulären Wahlperiode des Verstandes.

 

8             Soll einem einzelnen oder mehreren gewählten Mitgliedern des Vorstandes gem. § 10, 2 das Misstrauen ausgesprochen werden, so ist hierfür eine außerordentliche Mitgliederversammlung  notwendig.

Das Misstrauen wird dadurch ausgesprochen, dass die Tagung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

Ein Antrag auf Misstrauensvotum muss von mindestens 10% der Mitglieder gestellt werden. Mit dem Antrag ist fristgerecht schriftlich der Name der/des Kandidierenden zu nennen.

 

9              Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 2 Wochen vorher schriftlich -unter Bekanntgabe der Tagesordnung- einzuladen. Der Vertreter eines Vorstandsmitglieds hat nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied nicht anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

10           Für die Beschlussfassung des Vorstandes sowie für das Protokoll findet § 8 Abs. 2, 5, 7 und 9 entsprechende Anwendung.

 

11           Umlaufbeschlüsse in Vorstandssitzungen sind zulässig. Hierzu müssen alle berechtigten Vorstandsmitglieder beteiligt werden und bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der berechtigten Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren ihre Stimme abgegeben haben. Die Stimmabgabe muss in Textform (z.B. WhatsApp, Email oder Brief) erfolgen.

 

12           Der Vorstand kann für Tätigkeiten, für die normale Mitglieder eine Vergütung bekommen, eine gleichhohe Vergütung erhalten, sofern dies die Mitgliederversammlung beschließt.

 

13           Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

14           Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen, dies dürfen keine Mitglieder des Vereins sein. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

 

15           Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

 

16           Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann in einer Frist zum Jahresende im Jahr seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen (auch Eigenbelege) und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

§ 10

KOMMISSIONEN UND BEAUFTRAGTE

 

  1. Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden selbst.

 

2              Kommissionen haben ihre Arbeitsergebnisse dem Organ, welches sie berufen hat, zur Auswertung und Beschlussfassung vorzulegen.

 

3              Für besondere Fachgebiete können vom Vorstand Beauftragte berufen werden. Ihnen kann die Erledigung genau begrenzter Aufgaben übertragen werden.

 

 

§ 11

SCHIEDSGERICHT

 

1              Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

a)             Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen.

b)            Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen, soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind.

c)             Verstöße gegen die in § 2 Abs. 5 genannten Grundsätze.

 

Sie haben ferner die Aufgabe, an Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen anderer DLRG-Gliederungen sowie aus satzungsgemäßen Regelwerken und Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien ergeben. Dazu gehört auch die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und Gremien.

 

Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

 

Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

 

Die Ahndung von Verletzungen der Anti- Doping- Bestimmungen im rettungssportlichen Regelwerk der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS) gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Schiedsgerichts.

 

2              Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

 

  • Rüge oder Verwarnung
  • zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte der Organe
  • befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen
  • befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG
  • Aberkennung der ausgesprochenen Ehrungen
  • zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS)

 

Ferner kann das Schiedsgericht auf Antrag des Präsidiums ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion

-        seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder

-        sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder

-        das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.

 

Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.                       

 

Entsprechendes gilt für das Schiedsgericht des Landesverbandes Hessen auf Antrag des jeweiligen Ortsgruppenvorstandes.

 

3              Auf Bezirks- und örtlicher Ebene sollen im Landesverband Hessen keine Schiedsgerichte gebildet werden.

 

4              Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

 

5              Das gewählte Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf während seiner Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht er gewählt ist, kein anderes Wahlamt ausüben.

 

Sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Beisitzer können ein oder mehrere Vertreter gewählt werden, wobei die Vertreter des Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben müssen und während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für deren Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben dürfen. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG- Jugend oder ein jugendliches Mitglied am Verfahren beteiligt ist. Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst. Bei Streitigkeiten zwischen den DLRG- Gliederungsebenen können jeweils bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung beide Seiten verlangen, dass die Schiedsgerichte um je einen von beiden Seiten zu benennenden Schiedsrichter erweitert werden.

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.

 

6              Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

 

 

 

 

IV.          SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

 

§ 12

PRÜFUNGEN

 

Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab.

Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

 

Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen.

Die Durchführungsbestimmungen beschließt der Landesverbandsvorstand.

 

 

 

§ 13

GESTALTUNGSORDNUNG

DLRG- MARKENSCHUTZ UND -MATERIAL

 

  1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

 

  1. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

 

  1. Zur Erfüllung der Aufgaben notwendiges DLRG- Material wird von der DLRG vertrieben.

 

4              Die Ortsgruppe ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

 

 

§ 14

EHRUNGEN

 

1              Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden. Die Ehrungen werden durch die Ehrungsordnung der DLRG und die Richtlinien für die Verleihung der Ehrennadel des Landesverbandes Hessen geregelt.

 

 

 

 

§ 15

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

 

1              Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien erlässt Die Ortsgruppe eine Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

2             Es gilt die Geschäftsordnung des Landesverbandes / der übergeordneten Gliederung.

 

3              Es gilt die Datenschutzordnung des Landesverbandes.

 

4              Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

 

5              Es gilt das Regelwerk zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen der DLRG.

 

 

 

 

V.            SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

§ 16

SATZUNGSÄNDERUNG

 

1              Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden; zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sie bedürfen der Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung.

 

2              Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

 

3              Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind anl. der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.

 

 

 

 

§ 17

AUFLÖSUNG

 

  1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck 6 Wochen vorher einberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.              

Für die Beschlussfähigkeit gilt § 8 Abs. 2.

 

  1. Nach Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Bezirk Main-Kinzig e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr) zu verwenden hat. Kann die Ortsgruppe in einer Frist von sechs Monaten den steuerbegünstigten Zweck wiederherstellen, so verbleibt das Vermögen vorerst bei der Ortsgruppe.

 

 

 

 

§ 18

INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

 

1           Diese Satzung ist am 22.08.2022 auf der Mitgliederversammlung in Großauheim beschlossen worden. Sie wurde am 26.07.2022 durch die übergeordnete Gliederung genehmigt.

 

2           Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau in Kraft.

 

 

             Gleichzeitig verliert die alte, unter Nr. VR1113 am 15.07.2011 beim Amtsgericht Hanau eingetragene Satzung vom 14.03.2011 ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

 

 



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